1. Fahrzeugübergabe

Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand nebst Wagenpapieren übernommen.

2. Nutzung

Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benut-zer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen: – Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – Fahrten außerhalb des Gebietes der BRD In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Fahr-zeuges – zur Vermietung an Dritte – zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen – zur Beförderung gefährlicher Güter – für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz).

3. Obhutspflicht

Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen zu beachten. Der Mieter/Benutzer haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.

4. Verhalten im Schadensfall

Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter/Überlasser unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Zusätzlich gilt:

  • a) Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/Benutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt, irgendwelche Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben.
  • b) Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen.
  • c) Ist das Fahrzeug defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser. Die Wahl der Reparaturwerkstätte trifft der Vermieter/Überlasser, der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

5.Rückgabe

Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapieren am Ort der Übernahme zurückzugeben, sollte der Kraftstofftank nicht vollends gefüllt sein berechnen wir eine Servicegebühr von EUR 10,-.

6. Zahlungsweise

Der Vermieter/Überlasser kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts, mindestens jedoch EUR 100,- verlangen. Der Rest ist bei Rücknahme des Fahrzeuges bar zu entrichten. Soweit dies nicht geschieht, ist der vereinbarte Betrag spätestens binnen 8 Tagen nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig. Für die Mahnung wird eine Gebühr von EUR 5,- erhoben. Der Verzugszins beträgt 9,75 % jährlich. Wird bei Verzug des Mieters/Benutzers ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter/Benutzer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

7. Haftung des Vermieters/Überlassers

Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten — nur für grobes Verschulden (d. h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehenden Verluste oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls nur bei grobem Verschulden.

8. Haftung des Mieters/Benutzers

  • a) Der Mieter/Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide müssen vom Mieter selbst beglichen werden, da sonst eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,- fällig wird.
  • b) Der Mieter/Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter/Benutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß oben Ziffer 4 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbeschränkt. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles hat.
  • c) Der Mieter/Benutzer haftet im übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß oben Ziffern 2 und 3 entstehen.
  • d) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
  • e) Für alle durch das Ladegut entstehenden

Schäden (z.B. unsachgemäßes Verstauen, ungenügender Verschluss usw.) sowie für Schäden an Aufbauten (Kasten, Planen, Koffer, Spiegel), die durch Nichtbeachten der Fahrzeugabmessungen verursacht werden, haftet der Mieter ohne Begrenzung auch bei vereinbarter Haftungsbeschränkung. Reifenschäden sind nicht versichert.

9. Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters/ Überlassers wegen Veränderungen oder Verschlechte-rungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter/ Benutzer ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Er-mittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter/Überlasser, spätes-tens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges.

10. Gesetzliche Bestimmungen

Bitte achten Sie auf den Gebrauch des Fahrtenschreibers (Diagrammscheibe), die Einhaltung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und gegbenenfalls auf Ladepapiere. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers.

12. Schriftform

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.